Organisations- und Verhaltensreglen
§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit und Fortbestand (1) Die Kirmesgesellschaft führt den Gesamtnamen „Speeketze-Kirmesgesellschaft Moarbich". (2) Der Vereinssitz ist in Marbach. (3) Der Erwerb der Rechtsfähigkeit ist nicht vorgesehen. (4) Die Kirmesgesellschaft besteht unabhängig davon weiter, ob neue Mitglieder aufgenommen werden oder bisherige Mitglieder ausscheiden. § 2 Zweck des Vereins Der Zweck der Kirmesgesellschaft ist die Pflege und Förderung des Brauchtums und der Jugend im Ortsteil Marbach, besonders der Moarbicher Kirmes, die in jedem Jahr am ersten Wochenende nach Allerheiligen des Monats November durchzuführen ist. Weiter ist die freiwillige Ausrichtung des zurzeit, jeweils Mitte Dezember stattfindenden "Glühweinmarktes", sowie die Teilnahme an Einmärschen bei anderen Kirmesgesellschaften Zweck des Vereins. § 3 Kirmesjahr Das neue Kirmesjahr wird durch die Kirmesausgrabung eröffnet und mit der Kirmesbeerdigung beendet. § 4 a Beschlussfähigkeit bei der Wahl des neuen Ploatzknechtes Die Versammlung ist bei Anwesenheit von mind. der hälfte der Kirmespaare beschlussfähig. Personen, die verspätet an einer Sitzung teilnehmen, haben gemäß Ihrem Status Wahlrecht bzw. Stimmrecht. Zu einer abgeschlossenen Wahlrunde ist eine nachträgliche Stimmabgabe nicht mehr möglich. § 4 b Beschlussmehrheit Grundsätzlich gilt bei Wahlen und sonstigen Abstimmungen die einfache Mehrheit der anwesenden Personen. D. h. es ist eine Stimme mehr erforderlich als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, wobei Wahlenthaltungen so gewertet werden, als ob die Person nicht anwesend wäre. § 5 a Voraussetzungen für die Mitgliedschaft Der Speeketze-Kirmesgesellschaft Moarbich können unverheiratete Männer und Frauen aus Marbach beitreten. Ein Wohnortwechsel beeinflusst jedoch die Mitgliedschaft im Verein (s. § 5 b). Generell muss ein neues Kirmesmitglied bis spätestens „Kirmessonntag" das 18. Lebensjahr vollendet haben. Darüber hinaus behält sich der Vorstand die Festlegung des Mindestalters vor. § 5 b Voraussetzungen für die Mitgliedschaft externer Personen Der Speeketze-Kirmesgesellschaft Moarbich können auch unverheiratete Männer und Frauen externer Gemeinden beitreten, jedoch muss ein Beteiligter des Kirmespaares in dem Ortsteil Marbach ansässig sein. Auch hier gilt das Mindestalter von 18 Jahren. Eine Ausnahmeregelung muss von Fall zu Fall abgestimmt werden. § 5 c Erwerb der Mitgliedschaft Nach der mündlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand in die Kirmesgesellschaft eintreten zu wollen, erfolgt eine Entscheidung über die Aufnahme durch den Vorstand und erweiterten Vorstand. Die Vereinstaufe erfolgt bei auswärtigen Mitgliedern an „Kirmessonntag" und ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft. § 5 d Ende der Mitgliedschaft (1) Jedes Mitglied kann ohne rechtliche Folgen seinen Austritt aus der Speeketze-Kirmesgesellschaft Moarbich gegenüber dem Vorstand mündlich erklären. (2) Die Mitgliedschaft endet bei Tod des Mitglieds oder Auflösung des Vereins. (3) Die Mitgliedschaft endet bei Ausschließung. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Kirmesgesellschaft ausgeschlossen werden. (3 b) Wenn es gegen sittenwidriges bzw. gesetzeswidriges Verhalten verstößt. (4) Gezahlte Jahresbeiträge und Kirmesgelder werden nicht rückerstattet. Es besteht kein Teilanspruch auf das vorhandene Kirmeskapital, es verbleibt der Kirmes. (5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt eine erteilte Geschäftsführungsbefugnis und die Person ist alle Ämter enthoben. § 5 e Wiedereintritt in die Speeketze-Kirmesgesellschaft Maorbich Nach Streichung aus der Mitgliederliste, Austritt oder Ausschluss aus der Speeketze-Kirmesgesellschaft Moarbich ist ein Wiedereintritt immer wieder möglich. § 6 Beitrag Der Kirmesbeitrag wird vom Vorstand festgelegt und kann sich jährlich ändern. Dieser ist bis spätestens drei Wochen nach Bekanntgabe zu zahlen. § 7 Organe Organe der Kirmesgesellschaft sind der Vorstand und der erweiterte Vorstand. § 8 Vorstand 1. Die Vereinsführung besteht aus dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand. 2. Der Vorstand besteht aus a) dem Ploatzknecht (1. Vorsitzender) 3. Zum erweiterten Vorstand gehören darüber hinaus a) der Finanzknecht b) der Webknecht c) der Baumknecht d) sonstige Knechte (Vorstandsernennung) § 9 Haftung Bei Sach- bzw. Personenschäden, die sich auf die Mitglieder des Vereins beziehen, wird seitens des Vereins keine Haftung übernommen, daher gilt, bei Sach- oder Personenschäden: a) die ein Mitglied erleidet b) die ein Mitglied verursacht können keine Haftungsansprüche an den Verein gestellt werden. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt ab dem 07.06.2008 in Kraft und wurde von dem Vorstand und erweiterten Vorstand beschlossen.
(3 a) Wenn es in grober Weise gegen Vereinssatzung und Vereinsinteressen verstößt
z.B. die mehrfache Nicht-Teilnahme bei Proben und Einmärschen.
b) dem Schnapsknecht (Stellvertreter)

